Allgemeine Informationen zur Hausratversicherung
Warum eine Hausratversicherung?
Jeder der über einen eigenen Hausstand verfügt sollte eine Hausratversicherung besitzen.
Die Hausratversicherung gehört zu den gängigsten Versicherungsarten und ist in den meisten Haushalten zu finden.
Tip:
Auch wenn Sie schon über eine Hausratversicherung verfügen kann sich eine Überprüfung der Prämien und Bedingungen von Zeit zu Zeit durchaus lohnen.
Bei Umzug sollte auf alle Fälle die Versicherungssumme erneut überprüft werden und gegebenenfalls entsprechend angepaßt werden.
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Was leistet eine Hausratversicherung?
Die Hausratversicherung umfaßt Schäden am gesamten Hausrat durch:
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
- Sturm und Hagel
sowie auch Schäden durch die genannten Gefahren an:
- Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, wenn diese nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;
- in das Gebäude eingefügte Sachen, wie z.B. sanitäre Anlagen, Einbauschränke oder Holzdecken, die der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten beschafft hat und für die er die Gefahr trägt;
- Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich Ihrer Motoren;
- Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit Ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
In der Regel lassen sich gegen Mehrprämie folgende weitere Gefahren mitversichern:
- Überspannungsschäden durch Blitzschlag
- Fahrraddiebstahl
- Glasbruchschäden an Mobiliar- und Gebäudeverglasungen
- Glaskeramikkochflächen
- Wasseraustritt aus Aquarien
Im Rahmen eines versicherten Schadensereignisses werden u.a. auch Kosten ersetzt
- für das Auf- und Wegräumen versicherter Sachen (Aufräumungskosten);
- die aufgewendet werden müssen, um einen Schaden abzuwenden oder möglichst gering zu halten - auch wenn diese Bemühungen unvorhergesehenerweise erfolglos geblieben sind (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten);
- die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
- für Schloßänderungen, wenn Wohnungstürschlüssel anläßlich eines Versicherungfalles abhanden gekommen sind (Schloßänderungskosten);
- für Transport und Lagerung (meist bis zu einer Dauer von 100 Tagen) des versicherten Hausrats bei unbenutzbarer Wohnung (Transport- und Lagerkosten);
- für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder durch Vandalismus (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen);
- für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung zu beseitigen (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen)
- für Hotel- oder ähnliche Unterbringung (meist bis zu einer Dauer von 100 Tagen) wenn die Wohnung unbewohnbar wurde (Hotelkosten).
Ob und in welcher Höhe Leistungen erbracht werden hängt auch besonders von dem im Vertrag enthaltenen Bedingungswerk ab.
Die zur Zeit aktuellsten Bedingungen sind die VHB 92. Ältere Verträge können auch noch die VHB 84 oder sogar die VHB 74 enthalten.
Die nachstehende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Leistungen der jeweiligen Bedingungen auf:
| VHB 74 | VHB 84 | VHB 92 | |
| Versicherte Gefahren | Fünffach- Kombination: Feuer, Einbruchdiebstahl/ Raub, Leitungswasser, Sturm, Glas -Ausschnittdeckung möglich- |
Vierfach Kombination: Feuer, Einbruchdiebstahl/ Raub, Leitungswasser, Sturm sowie Hagel durch Klausel 838 -Nur Vollkombination möglich- |
Vierfach Kombination: Feuer, Einbruchdiebstahl/ Raub, Leitungswasser, Sturm einschl. Hagel, Hagel Klausel entfällt, -Nur Vollkombination möglich- |
| Antennen, Markisen | einzelvertragliche Vereinbarung | versichert, soweit nicht mehrere Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienend
§ 1 Nr. 2a, § 10 Nr. 2 |
versichert, soweit nicht mehrere Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienend
§ 1 Nr. 2a, § 10 Nr. 2 |
| Anzeigepflicht | anzugeben sind alle für die Übernahme erheblichen Gegenstände (keine Definition) §7 Nr. 1 | zu beantworten sind nur die Antragsfragen § 13 Nr.1 | zu beantworten sind nur die Antragsfragen § 13 Nr.1 |
| Außen- versicherung | Entschädigungs- grenze 10% der Versicherungs- summe, höchstens 5.112,92 EUR innerhalb Europas
§ 6 Nr. 2 |
Entschädigungs- grenze 10% der Versicherungs- summe, höchstens 7.669,38 EUR innerhalb Europas
§ 12 "vorübergehend" ist mit drei Monaten definiert |
Entschädigungs- grenze 10% der Versicherungs -summe, höchstens 10.225,84 EUR weltweit
§ 12 "vorübergehend" ist mit drei Monaten definiert |
| Sachen in Garagen außerhalb des Versicherungs- grundstücks, jedoch in der Nähe; außerdem Waschmaschinen und Wäschetrockner in Gemeinschafts- räumen | nicht versichert | nicht versichert | versichert |
| Beitragssatz anpassung | Beitragssatz- anpassung nicht vorgesehen | erfolgt bedingungs- gemäß entsprechend der Schaden- entwicklung: Der Versicherungs- nehmer kann den Vertrag kün-digen wenn die Erhöhung bestimmte Grenzen überschreitet.
§ 16 Nr. 2 |
erfolgt bedingungs- gemäß. Individuelle Entscheidung des Versicherers - Der Versicherungs- nehmer kann nach jeder Prämien- satzerhöhung kündigen.
§ 16 Nr. 2 |
| Brandschäden durch Nutzwärme | nicht versichert | nicht versichert | versichert |
| Diebstahl aus Kraftfahrzeugen/ Wäschediebstahl
Diebstahl von Gartenmöbeln/- Geräten |
versichert mit Entschädigungs- grenzen
§ 3 B Nr. 5/6a/6b |
nicht versichert | nicht versichert |
| Vom Mieter in das Gebäude eingefügte Gegenstände sofern er die Gefahr trägt | versichert sind nur Badewannen, Badeöfen, Waschbecken, sonstige wasserführende Installationen | versichert gegen alle Gefahren (einschließlich Bruch und Frost)
§ 1 Nr. 2b, § 7 Nr. 2 |
versichert gegen alle Gefahren (einschließlich Bruch und Frost)
§ 1 Nr. 2b, § 7 Nr. 2 |
| Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung/ Wiederbeschaffung | Zahlung des Neuwertanteils abhängig von Wiederherstellung/ Wiederbeschaffung
§ 5 Nr. 3a |
Volle Entschädigung ohne Nachweis der Wiederherstellung/ Wiederbeschaffung | Volle Entschädigung ohne Nachweis der Wiederherstellung/ Wiederbeschaffung |
| Fahrraddiebstahl | versichert mit Entschädigungsgrenze
§ 3 B Nr. 6c |
nicht versichert. Einschluß gegen Zuschlag möglich (Klausel 833) Entschädigungs- grenze 1% der Versicherungssumme.
-Erhöhung möglich- |
nicht versichert. Einschluß gegen Zuschlag möglich (Klausel 7110) Entschädigungs- grenze 1% der Versicherungssumme.
-Erhöhung möglich- |
| Gebäude- und Mobiliar- verglasung bis 3 qm ohne Sonderverglasung | versichert § 2 Nr. 10 | nicht versichert; separater Vertrag erforderlich für alle Verglasungen/ Glasarten | nicht versichert; separater Vertrag erforderlich für alle Verglasungen/ Glasarten |
| Kosten für Unterbringung im Hotel o.ä., wenn die Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde | nicht versichert | nicht versichert | versichert bis zu 100 Tage Entschädigungs- grenze
-soweit nichts anderes vereinbart wurde pro Tag 1°/°° der Hausrat- Versicherungs- summe § 2 Nr. 1h |
| Kosten für Transport und Lagerung von versichertem Hausrat wenn die Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wird | nicht versichert | nicht versichert | versichert bis zu 100 Tage
§ 2 Nr. 1c |
| Motorbetriebene Rasenmäher, Kranken-fahrstühle, Go-Karts und Spielfahrzeuge; ferner Motoren für Falt und Schlauchboote | nicht versichert | nicht versichert | versichert
§ 1 Nr. 2c |
| Neuwert- entschädigung | Neuwert- entschädigung mit Ausnahmen; Zeitwertent- schädigung
-bei nicht mehr zum Gebrauch bestimmten Sachen -bei noch zum Gebrauch bestimmten Sachen, deren Zeitwert niedriger als 50% des Wieder- beschaffungspreises ist Erweiterte Neuwert- versicherung kann vereinbart werden |
generell unabhängig von Alter und Abnutzung) für alle versicherten Sachen, die im Haushalt des Versicherungs- nehmers noch zu verwenden sind.
Sonst Verkaufspreis § 18 Nr. 2 |
generell (unabhängig von Alter und Abnutzung) für alle versicherten Sachen, die im Haushalt des Versicherungs- nehmers noch zu verwenden sind.
Sonst Verkaufspreis § 18 Nr. 2 |
| Sportgeräte | versichert sind Falt-, Schlauch-, Kunststoff- boote und Kanus
§ 2 Nr. 1 |
versichert sind Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote (unabhängig von der Baustoffart), Surfgeräte und Flugdrachen, nicht jedoch deren Motoren
§ 1 Nr. 2c |
versichert sind Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote (unabhängig von der Baustoffart), einschl. Motoren; Surfgeräte und Flugdrachen
§ 1 Nr. 2d |
| Summen- vanpassung | kann vereinbart werden; kein Widerspruch im Einzelfall | obligatorisch; fester Vertragsbestandteil, Versicherungs- nehmer kann widersprechen § 16 Nr. 1 |
obligatorisch; fester Vertragsbestandteil, Versicherungs- nehmer kann widersprechen § 16 Nr. 1 |
| Unter- versicherung | wird angerechnet
§ 5 Nr. 2 |
Verzicht auf Anrechnung möglich, wenn eine bestimmte Mindestver- sicherungssumme je qm Wohnfläche vereinbart wird.
Klausel 834 |
Verzicht auf Anrechnung möglich, wenn eine bestimmte Mindestver- sicherungssumme je qm Wohnfläche vereinbart wird.
Klausel 7712 |
| Vandalismus | nicht versichert | versichert § 6 | versichert § 6 |
| Versicherungs- summe nach dem Versicherungs- Fall |
Minderung für den Rest der Versicherungs- periode um den Betrag der Entschädigung
§ 19 Nr. 1 |
keine Minderung durch Entschädigungs- zahlung
§ 27 |
keine Minderung durch Entschädigungs- zahlung
§ 27 |
| Wertsachen | viele unterschiedliche, sich teilweise überschneidende Einzel- entschädigungs- grenzen mit absoluten Beträgen
Behältnisverschluß für Münzen und Schmuck Geldschrankverschluß einzelvertraglich zu vereinbaren § 2 Nr. 3-9 |
Definition: Bargeld, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Ölgemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken sowie Sachen aus Silber und Sachen die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch ohne Möbel
Entschädigungs- grenze 20% der Versicherungs Summe, Erhöhung ist möglich bei Aufbewarung der Wertsachen außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlwand- schränke (Mindestgewicht 200 Kg) oder eingemauerter Stahlwand- schränke mit mehrwandiger Tür oder besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheits- merkmalen gelten folgende Entschädigungs- grenzen: 7.669,38 EUR für Bargeld 1.278,23 EUR für Urkunden einschl. Sparbücher und Wertpapiere 20.451,68 EUR für Schmucksachen, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin § 19 |
Definition: Bargeld, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände sowie Sachen aus Silber und Sachen die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch ohne Möbel
Entschädigungs- grenze 20% der Versicherungs Summe, Erhöhung ist möglich bei Aufbewarung der Wertsachen außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlwand- schränke (Mindestgewicht 200 Kg) oder eingemauerter Stahlwand- schränke mit mehrwandiger Tür oder besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheits- merkmalen gelten folgende Entschädigungs- grenzen: 10.225,84 EUR für Bargeld 2.556,46 EUR für Urkunden einschl. Sparbücher und Wertpapiere 20.451,68 EUR für Schmucksachen, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin § 19 |
Tip:
Alle Gegenstände aus Ihrem Haushalt, die Sie bei Urlaubsreisen mit sich führen sind weltweit für eine Zeitraum von max. 3 Monaten über Ihre Hausratversicherung mitversichert.
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Was leistet eine Hausratversicherung nicht?
Nicht versichert sind üblicherweise:
- Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlung von Hausangestellten oder von Personen, die beim Versicherungsnehmer wohnen;
- Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstanden sind;
- Schäden die durch Kernenergie entstanden sind;
- Sengschäden;
- Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser;
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, daß Leitungswasser die Ursache hierfür war;
- Schwamm;
- Sturmflut;
- Lawinen oder Schneedruck;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder sonstige Öffnungen, es sei denn, daß diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
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Zum Hausrat gehören alle Sachen die in einem Haushalt
- zur Einrichtung (z.B. Möbel, Teppiche, Bilder, Vorhänge etc.)
- zum Gebrauch (z.B. Haushaltsgeräte, Kleidung, Bücher etc.)
- zum Verbrauch (z.B. Nahrungs- und Genußmittel, Heizöl, Kohlen etc.)
dienen.
Hierzu gehören auch Bargeld, Münzen, Barrengold, Urkunden einschließlich Wertpapiere, Sparbücher, Sammlungen und Wertgegenstände, Campingausrüstungen sowie in der Wohnung befindliches Kraftfahrzeugzubehör.
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Wann besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
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Was ist im Schadensfall zu beachten?
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- er muß den Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen;
- er muß Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle melden;
- er muß der zuständigen Polizeidienststelle eine Aufstellung über abhandengekommene Sachen einreichen;
- er muß abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sprren lassen sowie für abhandengekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten;
- er muß den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern;
- er muß dem Versicherer bei der Schadensuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen und Belege beibringen.
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